Statuten für den Schützenverein Demmingen 1912

Der Kassierer 1911/12 - Vortrag

Der Zweck des Vereins ist der, dass sich die betreffenden Mitglieder sich ineinander gesellschaftlicheVergnügungen und Unterhaltungen machen, und Übungen abhalten können, um bei etwaigen Einladungen eines Vereins sicher ein Ziel und Treffen zu sein und dadurch dem betreffenden Verein ein Muster sein zu können und ihrem eigenen Verein Ehre und Ruhm beibringen. Es sollen sich die Mitglieder untereinander selbst freundliches Benehmen führen und einer den anderen zu erfreuen suchen und dadurch dem Verein helfen, heben und erhalten. Ferner soll sich jeder angelegen sein lassen, alle Uneinigkeiten zu beseitigen um nicht dadurch dem Verein Schande zu bereiten. Um die Aufrechterhaltung des betreffenden Vereins erhalten zu können, muß jedes Mitglied die folgenden Statuten genau zu befolgen suchen und seine Bitten und Beschwerden, Gutachten oder sonstiges Verlangen dem Vorstand vorbringen, allein ruhig und wohl überlegt.

 

Paragraph § 1

Der Zutritt ist jedem anständigen Menschen nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr gestattet. Die Aufnahmegebühr beträgt 30 halbe Mark und können sonstige Beiträge nicht gefordert werden, nur bei jährlichem Rechnungsabschluß vorkommende Differenzen muß jedes
Mitglied die betreffenden Teile des Ausschlages bezahlen.

Jedoch freiwillige Beiträge werden stets angenommen und vom Kassierer Listen darüber geführt.

 

Paragraph §  2

Bei Beginn jeden Jahres, das ist der erste Gesellschaftsabend in den Wintermonaten, wird Rechnungsabschluß abgehalten und die Rechnungen den Mitgliedern zur Kontrolle vorgelegt. Auch werden an diesem Tag die Vorstände und Ausschussmitglieder gewählt, wo jedes Mitglied erscheinen sollte; die Wahl kann auch vorgenommen werden , wenn nur die Hälfte
der Mitglieder da ist und wird das Wegbleiben der Fehlenden
als stilles Einverständnis der stattfindenden Wahl angesehen. Dieser letzte Absatz gilt auch bei jeder Stimmabgabe.

 

Paragraph § 3

Der erste Vorstand bereitet das Schießen und der zweite Vorstand die Verwaltung des Kassenvermögens vor und führt ein Verzeichnis über das gesellschaftliche Inventar, doch soll jedem Mitglied von Interesse sein die gute Instandhaltung der Zimmerstutzen. Ferner wird jedes Mitglied zur Verantwortung gezogen bei vorkommenden Unglücksfällen, oder angerichtetem Schaden durch Leichtsinn oder Unvorsichtigkeit.

 

Paragraph § 4

Das gesellschaftliche Schießen in den Wintermonaten beginnt mit dem 1.November und dauert bis 30. März. Jede Woche ist ein regelmäßiger Schießtag und zwar der Dienstag zu nehmen,
bei einem darauffolgenden Feiertag fällt die Übung aus.
Jedes Mitglied bezahlt jährlich einen Einsatz von 1 Mark für Munition und Scheiben usw.

 

Paragraph § 5

Sollte während des Schießens über den Wert eines geschossenen Punktes oder Kreises ein Zweifel entstehen, so entscheidet der Ausschuß, aber immer ist bei Ungewissheit der Minderwert zu betrachten. Während des Schießens ist kein Freischuß erlaubt. Immer jeder Schuß der auf dem Stand losgeht wird als gültig, wenn auch durch Unvorsichtigkeit, er geht soweit dem Mitglied verloren.

 

Paragraph § 6

Ob in den Sommermonaten Gartenschießen oder Ausflüge abgehalten werden, bestimmen die Mitglieder durch Stimmzahl.Auch hat jedes Mitglied das Recht bei musikalischen Übungen einen anständigen Gast einzuführen nur muß es dem Vorstand angezeigt werden. Am Schießen kann sich jeder anständige Gast beteiligen nach Entrichtung der vorgeschriebenen Einlagen, Nichtmitglieder bezahlen 50 Pfennige in die Kasse.

 

Paragraph § 7

Der Austritt der Mitglieder erfolgt durch freiwilligen, dem Vorstand schriftlich oder mündlich anzuzeigenden Austritt. Durch Ausschluß welcher im Fall ungebührliches Betragen durch Sabotage erfolgt.

 

Paragraph § 8

Jedes Mitglied haftet bis zum Tage seines freiwilligen oder gezwungenen Austritts für die betreffenden Kosten oder etwaigen Differenzen. Nach erfolgtem Austritt, aber erlöscht jedweder Anspruch auf Kasse oder Inventar.

 

Paragraph § 9

Anordnungen und Streitigkeiten schlichtet der Vorstand.
Es sollen die Mitglieder stets durch aufrichtiges Benehmen sich gegenseitig
beehren. Auch ist ein etwa betrunkenes Mitglied von der Übung auszuschließen.

 

Paragraph § 10

Die Schützengesellschaft besteht fort solang sich noch 5 Mitglieder vorfinden.Im Falle einer Auflösung soll der Vereinsstutzen unter den noch vorhandenen Mitgliedern dem Meistbietenden verkauft werden und der Erlös an die noch vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen verteilt werden.

 

Paragraph § 11

Bestehende Statuten können nur auf Antrag der Mitglieder nach Bestimmung einer Generalversammlung abgeändert werden, wobei die Stimmenmehrheit unterscheidet. ( Josef Beer Demmingen 1912)

Im großen Weltkrieg 1914 -1918 sind von dem Verein gefallen:

  • Josef Wörner
  • Josef Beer
  • Karl Launer
  • Paul Launer
  • Alois Römer
  •  

    Paragraph § 12 ( Am 19. Oktober 1921 hinzugefügt )

    Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag von 3 Mark, welcher jedes Jahr am ersten Schießabend zu bezahlen ist. Ein Mitglied, welches nicht bezahlt schließt sich aus dem Verein aus und verliert somit sämtliche Rechte und Ansprüche im Verein.

    Gestorbene Vereinsmitglieder:

    • Paul Riffel ( Wagenhofen ) 01. November 1927
    • Josef Neher ( Demmingen ) 20. November 1928

     

    Paragraph § 13 ( 1958 )

    Als neues Inventar Schützenkette. Die Schützenkette wurde von folgenden Schützen gestiftet:

    • Georg Bauerschmid sen.
    • Georg Werner sen.
    • Josef Riffel ( 1917 )

     

    Paragraph § 14

    Auf Wunsch soll derjenige Schütze Träger der Kette sein, der bei der Übung das beste "Blattl" erzielte. Nach dem abgelaufenen Jahr hat der selbe einen Taler anzuhängen.

    Abschrift: Diana Kleinknecht